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   OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94   

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OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94 (https://dejure.org/1995,3925)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.1995 - 11 U 24/94 (https://dejure.org/1995,3925)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 1995 - 11 U 24/94 (https://dejure.org/1995,3925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schädigung nachbarlicher Unter-Glas-Rosenkulturen durch güllebedingte Ammoniak-Verflüchtigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Schädigung von Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende NH3-Verflüchtigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gülledämpfe schädigen Rosenkultur - Gärtnerei fordert von Landwirt Schadenersatz für Umsatzeinbußen

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 2 O 161/91
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1482
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Dem Kläger steht vielmehr aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB ) ein gegenüber der Verschuldenshaftung subsidiärer (BGHZ 120, 239, 249) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, dessen Umfang sich nach den Grundsätzen für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung bestimmt (BGHZ 90, 255, 2 63; BGH NJW 1990, 3195, 3197; BGH NJW 1992, 2884 ) und der sich vorliegend nach Abwägung aller Umstände auf ein Viertel des nachgewiesenen Schadens beläuft.

    1.) Der - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - tatsächlich oder rechtlich - gehindert war, die Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; BGHZ 72, 289, 291 f.; BGHZ 85, 375, 384; BGHZ 90, 255, 262; BGH NJW 1990, 3195, 3196).

    Da der Kläger sein Eigentum grundsätzlich nach eigenem Belieben nutzen durfte, brauchte er sich nicht auf Kulturen zu beschränken, die NH3-Einwirkungen standgehalten hätten (vgl. BGHZ 90, 255, 260 f.).

  • BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Dem Kläger steht vielmehr aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB ) ein gegenüber der Verschuldenshaftung subsidiärer (BGHZ 120, 239, 249) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, dessen Umfang sich nach den Grundsätzen für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung bestimmt (BGHZ 90, 255, 2 63; BGH NJW 1990, 3195, 3197; BGH NJW 1992, 2884 ) und der sich vorliegend nach Abwägung aller Umstände auf ein Viertel des nachgewiesenen Schadens beläuft.

    1.) Der - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - tatsächlich oder rechtlich - gehindert war, die Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; BGHZ 72, 289, 291 f.; BGHZ 85, 375, 384; BGHZ 90, 255, 262; BGH NJW 1990, 3195, 3196).

  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 101/91

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Dem Kläger steht vielmehr aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB ) ein gegenüber der Verschuldenshaftung subsidiärer (BGHZ 120, 239, 249) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, dessen Umfang sich nach den Grundsätzen für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung bestimmt (BGHZ 90, 255, 2 63; BGH NJW 1990, 3195, 3197; BGH NJW 1992, 2884 ) und der sich vorliegend nach Abwägung aller Umstände auf ein Viertel des nachgewiesenen Schadens beläuft.

    Wegen des besonderen Charakters des Anspruchs, der keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Ausgleich gewährt und deshalb eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert, sind darüber hinaus eine besondere Schadensanfälligkeit (BGH NJW-RR 1988, 136, 138; BGH NJW 1992, 2884, 2885) und das Maß der von den Beteiligten gesetzten Risiken (vgl. BGHZ 115, 84, 87 f. zur Bedeutung dieses Kriteriums im Rahmen der Gefährdungshaftung) in die Betrachtung einzubeziehen.

  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Das gilt nicht nur bei einem mitwirkenden Verschulden des Geschädigten, sondern auch bei schuldlosen Verursachungsbeiträgen (BGH NJW-RR 1988, 136, 138).

    Wegen des besonderen Charakters des Anspruchs, der keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Ausgleich gewährt und deshalb eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert, sind darüber hinaus eine besondere Schadensanfälligkeit (BGH NJW-RR 1988, 136, 138; BGH NJW 1992, 2884, 2885) und das Maß der von den Beteiligten gesetzten Risiken (vgl. BGHZ 115, 84, 87 f. zur Bedeutung dieses Kriteriums im Rahmen der Gefährdungshaftung) in die Betrachtung einzubeziehen.

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Dem Kläger steht vielmehr aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB ) ein gegenüber der Verschuldenshaftung subsidiärer (BGHZ 120, 239, 249) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, dessen Umfang sich nach den Grundsätzen für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung bestimmt (BGHZ 90, 255, 2 63; BGH NJW 1990, 3195, 3197; BGH NJW 1992, 2884 ) und der sich vorliegend nach Abwägung aller Umstände auf ein Viertel des nachgewiesenen Schadens beläuft.
  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Wegen des besonderen Charakters des Anspruchs, der keinen vollen Schadensersatz, sondern nur einen billigen Ausgleich gewährt und deshalb eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert, sind darüber hinaus eine besondere Schadensanfälligkeit (BGH NJW-RR 1988, 136, 138; BGH NJW 1992, 2884, 2885) und das Maß der von den Beteiligten gesetzten Risiken (vgl. BGHZ 115, 84, 87 f. zur Bedeutung dieses Kriteriums im Rahmen der Gefährdungshaftung) in die Betrachtung einzubeziehen.
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    1.) Der - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - tatsächlich oder rechtlich - gehindert war, die Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; BGHZ 72, 289, 291 f.; BGHZ 85, 375, 384; BGHZ 90, 255, 262; BGH NJW 1990, 3195, 3196).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    Ein Schuldvorwurf scheidet jedoch aus, wenn der Schädiger nicht erkennen konnte, daß sein Verhalten überhaupt einen schädigenden Erfolg der in Rede stehenden Art bewirken konnte (vgl. BGHZ 57, 25, 33; BGHZ 59, 30, 39; BGH NJW-RR 1993, 345, 346; Palandt/Heinrichs, § 276 BGB Rdnr. 20).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    1.) Der - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - tatsächlich oder rechtlich - gehindert war, die Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; BGHZ 72, 289, 291 f.; BGHZ 85, 375, 384; BGHZ 90, 255, 262; BGH NJW 1990, 3195, 3196).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.07.1995 - 11 U 24/94
    1.) Der - verschuldensunabhängige - nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfaßt alle von einem Grundstück im Rahmen seiner privatrechtlichen Nutzung ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - tatsächlich oder rechtlich - gehindert war, die Beeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; BGHZ 72, 289, 291 f.; BGHZ 85, 375, 384; BGHZ 90, 255, 262; BGH NJW 1990, 3195, 3196).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BGH, 09.02.1965 - VI ZR 253/63

    Mitverschulden bei Motorradunfall ohne Helm

  • BGH, 27.11.1952 - VI ZR 25/52

    Sorgfaltspflicht eines Dentisten

  • BGH, 11.02.1957 - VII ZR 256/56

    Positive Vertragsverletzung. Beweislast

  • BGH, 10.11.1992 - VI ZR 45/92

    Vorhersehbarkeit von Sturzverletzungen bei Rauferei

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Zwar ist nicht nur bei einem verschuldensabhängigen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 BGB, sondern auch bei einem verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die Regelung des § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar nicht nur im Falle des Mitverschuldens, sondern auch im Falle bloßer Mitverursachung (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 - NJW-RR 1988, 136; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1995 - 11 U 24/94 - NJW-RR 1995, 1482; Vieweg/Regenfus, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger zitiert nach jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 906 BGB (Stand: 01.07.2020) Rn. 158; Ebert, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 254 BGB Rn. 9).

    Auf Seiten des Beklagten zu 1) waren keine über das übliche Maß in der Landwirtschaft hinausgehenden Kenntnisse erforderlich, um zu erkennen, dass abdriftende Herbizide benachbarten Pflanzenkulturen schädlich werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1995 - 11 U 24/94 - NJW-RR 1995, 1482; LG Verden, Urteil vom 11. Januar 2013 - 7 O 88/12 - zitiert nach juris).

  • LG Verden, 11.01.2013 - 7 O 88/12

    Nachbarrecht: Ausgleichsanspruch des Nachbarn bei Herbizidabdrift auf die Felder

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 1482).
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